Begriffe

Alternatives Betreuungsmodell/Unternehmermodell: Hat ein Betrieb mindestens einen und höchstens 50 Beschäftigte (kann in einzelnen Branchen variieren), kann er sich anstelle der Regelbetreuung für eine alternative Betreuungsform, dem sogenannten Unternehmermodell, entscheiden.

Eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der alternativen Betreuung ist, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und in Sachen Arbeitsschutz eigenverantwortlich handelt.

Dafür müssen er sich die notwendigen Kenntnisse aneignen, um

Arbeitgeberverantwortung: Der Arbeitgeber hat die grundsätzliche Verantwortung für den Arbeitsschutz. Sie ist untrennbar mit seinem Direktionsrecht verbunden.

Arbeitsschutzausschuss: In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, den Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Fragen des Arbeitsschutzes im Betrieb zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Betriebsarzt: Jeder Arbeitgeber hat nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Betriebsärzte zu bestellen. Der Betriebsarzt ist ein Berater, der über eine spezielle arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt und der den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes unterstützt. Dazu gehören Fragen wie die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, ergonomische Fragen, Fragen des Arbeitsrhythmus, zu Arbeitszeiten und Pausenregelungen, zu Gestaltung der Arbeitsplätze oder zu Gefährdungsbeurteilungen. Der Betriebsarzt besitzt keine Weisungsbefugnis und ist selbst weisungsfrei. Die Einsatzzeiten richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten und der Art der Gefährdung im Betrieb/in der Branche und nach den jeweiligen betriebsspezifischen Gegebenheiten.

Eignung: Die Eignung einer Person ist die Gesamtheit ihrer Eigenschaften, die sie befähigt, eine bestimmte Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Dazu gehört die fachliche und persönliche Eignung. Die fachliche Eignung umfasst fachliche Eigenschaften wie Zum Beispiel die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen einer Person. Der Erwerb der erforderlichen fachlichen Eignung kann durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgen sowie durch Erfahrungen im Beruf oder auch durch Unterweisung zum Arbeitsschutz. Die persönliche Eignung umfasst physische und psychische Eigenschaften wie Zum Beispiel Seh- und Hörvermögen, Bewegungsfähigkeit, Belastungsfähigkeit, soziale Kompetenz oder Zuverlässigkeit.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Jeder Arbeitgeber hat nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein Berater, der über eine spezielle sicherheitstechnische Fachkunde verfügt und der den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes unterstützt. Dazu gehören Fragen wie Planung und Unterhalt von Betriebsanlagen, Beschaffung von Arbeitsmitteln und Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen oder zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit besitzt keine Weisungsbefugnis und ist selbst weisungsfrei. Die Einsatzzeiten richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten und der Art der Gefährdung im Betrieb/in der Branche und nach den jeweiligen betriebsspezifischen Gegebenheiten.

Führungskraft: Als Führungskraft wird jede Person bezeichnet, die für mindestens eine andere Person weisungsbefugt ist. Hierzu zählen auch Beschäftigte, die nur vorübergehend anderen Personen Anweisungen zu geben haben, Zum Beispiel beim Anlernen eines neuen Beschäftigten. Eine Führungskraft  ist verpflichtet, in ihrem Weisungsbereich alle nach den Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen. Eine Führungskraft ist immer zuständig für Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten; auch dann, wenn ihr dies nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde.

Kompetenz: Arbeitsschutzkompetenz bedeutet, eine Person kann eine Arbeitsaufgabe mit ihren fachlichen, persönlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten erfolgreich, sicher und gesundheitsgerecht im Arbeitsalltag umsetzen. Diese Kompetenz umfasst auch die Fähigkeit der Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in der gestellten Arbeitsschutzaufgabe.

Pflichtenübertragung: Der Unternehmer kann Teile der Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz übertragen. Die Übertragung von Teilen der Unternehmerpflichten ist schriftlich durch den Unternehmer und die Person, auf die übertragen wurde, zu bestätigen. Diese Pflichtenübertragung muss auch die Übertragung  ausreichender Befugnisse beinhalten. Die Übertragung hat zur Folge, dass die Person, der eine Pflicht übertragen wurde, eigenverantwortlich für die Einhaltung der Pflicht sorgen muss. Sie tritt damit bezogen auf die konkrete Pflicht an Stelle des Arbeitgebers.

Regelbetreuung: Hat ein Betrieb mehr als 10 Beschäftigte und nimmt er nicht am alternativen Betreuungsmodell/Unternehmermodell teil (siehe Stichwort), ist der Betrieb nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zu bestellen. Diese vollständige Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit heißt Regelbetreuung.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung setzt sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Entsprechend der betrieblichen Erfordernisse müssen die Betriebe die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unter Mitwirkung des Betriebs- bzw. Personalrats ermitteln, aufteilen und mit ihnen schriftlich vereinbaren. Sie sind verpflichtet, sich hierbei vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen.

Sicherheitsbeauftragte: Der Arbeitgeber hat Sicherheitsbeauftrage schriftlich zu bestellen, wenn er mehr als 20 Beschäftigte hat. Sie handeln in einem für sie überschaubaren Betriebsbereich, Zum Beispiel einer Abteilung, einen Produktionsbereich, in dem sie sich auskennen und in dem sie auch bei den übrigen Beschäftigten bekannt und anerkannt sind. Sie haben die Aufgabe, die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen direkt am Arbeitsplatz zu unterstützen, indem sie auf sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten unter Kollegen hinwirken. Sicherheitsbeauftragte tragen keine Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz. Daraus ergibt sich, dass Personen mit Führungsverantwortung, Zum Beispiel Meister, Vorarbeiter, nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollten.

Unternehmerpflichten: In einem Unternehmen mit Führungskräften kann der Unternehmer seine Pflichten teilweise an betriebliche Vorgesetzte delegieren (Pflichtenübertragung). Er kann sich seiner Verantwortung jedoch niemals vollständig entledigen. Im Arbeitsschutz bleibt ihm die Führungsverantwortung (Organisations- und Aufsichtspflicht) immer erhalten, denn sie ist unauflösbar mit seinem Direktionsrecht verbunden.